130%-Regelung

Die Diagnose „wirtschaftlicher Totalschaden“ im nach einem Unfall erstellten Gutachten hört sich endgültig bzw. alternativlos an. Doch mit der 130%-Regelung lässt sich eine Ausnahme prüfen, um den Unfallwagen doch reparieren zu lassen.

Als zentrale Voraussetzung dürfen die Reparaturkosten maximal 130% über dem Wiederbeschaffungswert laut Schadensgutachten liegen. Nutzen lässt sich diese Regel, wenn der Halter ein besonderes Integritätsinteresse an einer Reparatur hat (z. B. bei einem Oldtimer mit einem nennenswerten immateriellen Wert). Um diese Regel prüfen und nutzen zu können, muss nach einem Unfall zunächst ein unabhängiges und somit aussagekräftiges Gutachten erstellt werden.

Reparatur trotz Totalschaden: Wann lässt sich die 130%-Regelung nutzen?

Weitere Voraussetzungen für die Nutzung der 130%-Regelung sind, dass die Reparatur vollständig und nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgt. Die vorgegebene Kostengrenze ist mit 130% einzuhalten. Darüber hinaus hat der BGH geurteilt, dass Halter das Fahrzeug nach Inanspruchnahme dieser Regelung für weitere 6 Monate nutzen müssen.