Häufig gestellte Fragen:
Wir agieren im gesamten Großraum Stuttgart. Dazu gehören u.a. Bietigheim, Böblingen, Ehningen, Esslingen, Filderstadt, Göppingen, Kernen im Remstal, Leonberg, Ludwigsburg, Schorndorf, Sindelfingen, Tübingen, Vaihingen an der Enz und Waiblingen. Bitte melden Sie sich einfach telefonisch, wenn Sie sich unsicher sind, ob wir Ihr Kfz-Gutachten übernehmen können.
Das richtige Verhalten nach einem Unfall ist enorm wichtig. Zunächst: Sichern Sie die Unfallstelle (Warnblinker einschalten, Warndreieck 50 Meter hinter dem Fahrzeug aufstellen, Warnweste anziehen) und bleiben Sie ruhig! Gehen Sie sicher, dass niemand schwer verletzt wurde.
Gab es Verletzte, rufen Sie unter der Notrufnummer 112 den Rettungsdienst, sichern Sie die Unfallstelle und leisten Sie, wenn nötig, Erste Hilfe.
Wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, lassen Sie sich nicht vom Unfallgegner, seiner Versicherung oder etwaigen Zeugen einschüchtern. Ziehen Sie stets die örtliche Polizei hinzu! Sie muss auch schon bei Schäden kommen, die auf den ersten Blick harmlos aussehen. Die nächste Polizeistation erreichen Sie unter der Polizei-Notrufnummer 110.
Sollte Ihr Unfallgegner uneinsichtig sein oder Sie bedrohen, kontaktieren Sie einen Anwalt. Wenn Sie keinen Fachanwalt für Verkehrsrecht kennen, vermitteln wir gern. Sie erreichen uns rund um die Uhr unter Telefon +49 (170) 23 23 553. (Am besten speichern Sie unsere Nummer in Ihrem Mobiltelefon ein.)
Um den Schaden an den beteiligten Fahrzeugen festzustellen, sollte in jedem Fall ein Kfz-Sachverständiger hinzugezogen werden. Wir kümmern uns um alles.
Hier gibt es zwei unterschiedliche Szenarien.
- Sie sind der Unfallgeschädigte (= Haftpflichtschaden aus Sicht des Unfallverursachers). In diesem Fall dürfen allein Sie entscheiden, welchen Gutachter Sie zu Rate ziehen möchten. Wir sind rund um die Uhr für Sie da. Kosten kommen nicht auf Sie zu, da wir direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen.
- Sie haben einen Unfall oder anderweitigen Schaden verursacht (= Kaskoschaden). Hier muss Ihre eigene Kaskoversicherung einspringen und wird vermutlich selbst einen Sachverständigen bestimmen. Manchmal ist es möglich, nach Rücksprache mit der Versicherung selbst einen Gutachter zu beauftragen.
Bei einem Unfall springt stets die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein.
Das bedeutet, dass Sie bei einem unverschuldeten Unfall gar nichts bezahlen müssen – auch nicht unser Honorar für das Unfallgutachten. In seltenen Fällen muss man die Kostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung anwaltlich drchsetzen. Auch dabei unterstützen wir Sie gern, indem wir Ihnen kompetente Fachanwälte empfehlen. Auch deren Honorar muss die Versicherung des Unfallversursachers übernehmen.
Sind Sie schuld an dem Unfall, bezahlt Ihre Haftpflichtversicherung das Gutachter-Honorar. Darum kümmern wir uns selbst – Sie müssen gar nichts tun, außer sich von Ihrem Schrecken zu erholen. Hierfür gibt es die sogenannte „Abtretungserklärung“ (siehe nächster Punkt).
Bagatellschäden sind (wie auch immer entstandene) Schäden an einem Fahrzeug, deren Reparatur voraussichtlich 700,-€ nicht übersteigen werden. Hierfür reicht ein Kostenvoranschlag aus.
Beispiele für Bagatellschäden sind typische „Parkschäden“ wie Lackkratzer oder minimale Dellen, ein gesplittertes Blinkerglas, Kratzer in der Stoßstange oder eine am Bordstein angefahrene Reifenfelge.
Keine Bagatellschäden sind jegliche Deformationen, die von außen nicht sofort sichtbar sind oder die die Funktion z.B. von Lenkung, Bremsen oder Karosseriesteifheit beeinträchtigen.
Achtung: Haben Sie bei der Entscheidung, ob Sie wegen eines von Ihnen verursachten Bagatellschadens überhaupt die Versicherung auf den Plan rufen sollen, immer Ihre Selbstbeteiligung im Blick! Denn dies bedeutet meist eine Hochstufung beim Schadensfreiheitsrabatt. Deshalb ist es manchmal sinnvoll, als Schuldiger einen Bagatellschaden selbst zu tragen und mit dem Geschädigten privat „auszuhandeln“. Dieser kann z.B. bei uns einen Kostenvoranschlag anfertigen lassen. Tut er dies über seine Hauswerkstatt, kann es Ihnen als Verursacher passieren, dass diese einen zu hohen Reparaturpreis ansetzt, um dem Geschädigten etwa einen Gefallen zu tun.
Natürlich ist es für Laien kaum möglich, eine solche realistische Schätzung zu treffen. Rufen Sie uns deshalb an nd nehmen Sie unseren Service einer unverbindlichen, kostenlosen Vorbesichtigung in Anspruch!
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt wurde, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden. Versicherungen setzen hier eine Grenze von 130% an – d.h. wenn eine Reparatur 30% mehr kosten würde als eine Neubeschaffung des Fahrzeugs in seinem derzeitigen Zustand. Erstattet wird grundsätzlich nur die Differenz zwischen dem vom Gutachter ermittelten Restwert und dem Netto-Wiederbeschaffungswert.
Von einem „technischen Totalschaden“ spricht man, wenn das Fahrzeug auch mit großem Aufwand nicht mehr reparierbar ist.
Ein sogenannter „wirtschaftlicher Totalschaden“ bedeutet, dass eine Reparatur des Unfallfahrzeugs zwar technisch möglich wäre, unter finanziellen (also wirtschaftlichen) Aspekten jedoch nicht sinnvoll.
Achtung: Versicherungen schauen genau hin, wenn es um die Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs geht! Um die Kriterien für eine Kostenerstattung zu erfüllen, muss es nach Reparatur vom Fahrzeughalter noch mindestens 6 Monate lang weiter genutzt werden.
Ja, die Möglichkeit einer sogenannten Neufahrzeugentschädigung besteht, sofern Sie der erste Besitzer des Wagens sind, dieser nicht älter als 1 Monat ist und auf dem Tacho nicht mehr als 1.000 km stehen. Ist der Schaden dann per Gutachten als Totalschaden diagnostiziert, haben Sie beste Aussichten auf die komplette Erstattung des Neuwerts.
Sollten Sie vor dieser unerfreulichen Situation stehen, helfen wir Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Versicherung!
Von einer sogenannten fiktiven oder abstrakten Abrechnung spricht man, wenn die Versicherung rein anhand des Gutachtens einen Schaden erstattet, ohne dass Sie dafür Reparaturkostenrechnungen vorlegen. Das ist Ihr gutes Recht – niemand kann Sie zwingen, einen entstandenen Schaden tatsächlich reparieren zu lassen. Wenn z.B. eine Beule im Kotflügel Sie nicht stört, dürfen Sie so lange damit herumfahren, wie Sie wollen. Selbstverständlich gilt das aber nur dann, wenn die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs darunter nicht leidet!
Die Mehrwertsteuer wird in diesem Fall allerdings nicht mit überwiesen. Dafür müssten Sie Belege vorweisen.
Aus der voraussichtlichen Dauer einer Reparatur errechnet ein Kfz-Sachverständiger die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Dabei handelt es sich (wie der Name schon sagt) um den Betrag, den Ihnen die Versicherung als Wiedergutmachung für die Zeit bezahlt, in der Ihr Fahrzeug in der Werkstatt bleiben muss. Ob Sie währenddessen lieber laufen oder Fahrrad fahren und dafür das Geld behalten, bleibt Ihnen überlassen. Alternativ kann Ihnen für denselben Zeitraum ein >Ersatzfahrzeug gestellt werden – auch dafür ist es wichtig, wie lange die Reparatur mutmaßlich dauern wird.
Ein weiterer Faktor bei der Errechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist das Alter Ihres Fahrzeugs: Ist es älter als 5 Jahre, wird es eine Gruppe tiefer eingestuft, bei mehr als 10 Jahren um zwei Gruppen. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung (bzw. auf die Klasse des zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs).
Rufen Sie uns jederzeit an – unsere
freundlichen Sachverständigen sind für Sie da:
+49 170 23 23 553(Gleich im Handy abspeichern!)
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