Verbringungskosten
Verbringungskosten Schaden als Teil des Schadens?
Verbringungskosten sind Transportkosten für die Verbringung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs in eine Spezialwerkstatt, wie eine Lackiererei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2018 entschieden, dass diese Kosten erstattet werden müssen, wenn sie im Gutachten des Sachverständigen aufgeführt sind. Dies gilt sowohl für konkrete als auch für fiktive Abrechnungen. Versicherungen versuchen oft, diese Kosten zu kürzen, jedoch sind Kürzungen meist unzulässig. Es wird empfohlen, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, um die finanziellen Einbußen zu minimieren.
Kurz und knapp
Verbringungskosten bei Unfallreparaturen erstattungsfähig. Der BGH hat 2018 bestätigt, dass diese Kosten vom Versicherer getragen werden müssen, wenn im Gutachten aufgeführt. Unabhängiger Gutachter wichtig, um Kürzungen zu vermeiden.
Der schadensrechtliche Blickwinkel
Der haftpflichtversicherte Schädiger ist verpflichtet, die in der Reparaturrechnung angegebenen Verbringungskosten zu erstatten, sofern eine tatsächliche Reparatur durchgeführt wurde. Dies trifft besonders zu, wenn die Verbringungskosten in der Höhe, wie sie berechnet wurden, im Sachverständigengutachten aufgeführt sind.
Sollten die berechneten Verbringungskosten also im Rahmen des im Gutachten Vorhergesagten liegen, ist es dem Geschädigten gestattet, diese als erforderlich anzusehen. Nur wenn der Geschädigte eine mögliche Überhöhung der Kosten erkennen kann, könnte sein Anspruch auf Erstattung verringert werden. Eine Werkstatt rechnet ordnungsgemäß ab, wenn die tatsächlich angefallenen und in Rechnung gestellten Arbeitswerte für die Verbringung sich am Gutachten orientieren. Es ist sinnvoll, eine interne Dokumentation über den Zeitaufwand für das Verladen, Sichern und Entladen sowie die Einweisung durch den Mitarbeiter der Lackiererei zu führen. Diese kann im Falle einer Klage als Unterstützung dienen, um den Aufwand für die Verbringung nachzuweisen. Gerichte erachten einen Zeitaufwand von 1 bis 1,5 Stunden für die Verbringungskosten als angemessen.