Nutzungsausfallentschädigung

Nach einem unverschuldeten Unfall steht Geschädigten ein Mietwagen als Ersatz zu, sofern sie weiterhin mobil sein müssen. Alternativ ist die Option einer Entschädigung für den Nutzungsausfall zu prüfen, da das Fahrzeug für einige Tage nicht zur Verfügung steht. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass ein klarer Nutzungswille erkennbar ist und überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit besteht. Die Dauer der Nichtnutzung ist mit aussagekräftigen Belegen (z. B. Werkstattrechnung) zu beweisen.

Ein vorhandener Zweitwagen spricht nicht dagegen, einen Nutzungsausfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu rechtfertigen. Auch wenn die Gerichtsurteile nicht völlig einheitlich sind, so scheint eine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfalls möglich. Eine Reparatur ist also keine zwingende Voraussetzung, falls es sich um ein älteres Fahrzeug handelt.

Wie leitet sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung her?

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt von der Fahrzeugklasse und der Dauer der Reparatur ab. Ein entsprechender Tagessatz lässt sich aus der Schwacke- oder Sanden/Danner-Liste ableiten. Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, werden laut Rechtsprechung regelmäßig in eine niedrigere Klasse eingeordnet.