Fiktive Abrechnung

Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur konkreten Abrechnung um eine Option der Schadensregulierung. Wer nach einem Unfall keine Reparatur vornehmen lassen möchte, kann sich den Schaden auszahlen lassen. Dabei ist dann von fiktiver Abrechnung die Rede. Die gesetzliche Grundlage für diese Option bei der Schadensregulierung ist § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Unfallgutachten ist notwendig, um den Schaden bzw. die Reparaturkosten exakt beziffern zu können.

Fiktive Abrechnung ist nicht nur bei einem Haftpflichtfall möglich. Auch bei einem Hagelschaden besteht die Möglichkeit, mit der Vollkaskoversicherung fiktiv abzurechnen. Nicht immer muss es sich dabei jedoch um eine finanziell vorteilhafte Option handeln.

Fiktive Abrechnung: Nicht selten stellen sich Versicherungen quer

Mit einem Musterbrief kann der Versicherung mitgeteilt werden, dass der Schaden fiktiv und nicht konkret abgerechnet werden soll. Gegen typische Kürzungsversuche bei den Kosten für die Beilackierung oder UPE-Aufschlägen sowie Verbringungskosten können sich Unfallgeschädigte mit einem Fachanwalt zur Wehr setzen.