Totalschaden

Kfz-Sachverständige unterscheiden mit dem wirtschaftlichen, dem technischen und dem unechten Totalschaden drei unterschiedliche Arten. Beim wirtschaftlichen Totalschaden liegen die Reparaturkosten mehr als 130% über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur ist daher wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Mit der 130%-Regel lässt sich bei besonderem Integritätsinteresse des Fahrzeughalters eine Sonderregel nutzen, falls die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Liegt ein technischer Totalschaden vor, ist eine Reparatur aufgrund immenser Beschädigungen nicht mehr möglich. Von unecht bzw. fiktiv ist nur bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis bei neuen Fahrzeugen die Rede. Eine Reparatur wäre zwar wirtschaftlich sinnvoll, die finanziellen Nachteile für den Halter aber nicht zumutbar.

Totalschaden: Ein unabhängiges Schadensgutachten schafft zahlenbasierte Klarheit

Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis mit der Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung (je nach Schuldfrage) wird die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert ausgezahlt. Zum angegebenen Restwert lässt sich der Unfallwagen verkaufen. Bei einem Leasingwagen ist Rücksprache mit dem Vertragspartner zu halten, um das weitere Vorgehen zu erörtern.